UNSERE AGB`S

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Röhm Kies GmbH & Co. KG

in 73240 Wendlingen

Stand: Januar 2023

 

1. Allgemeines

 

1.1 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie die Bedingungen technischer Belange sind Vertragsbestandteil aller Lieferverträge des Verkäufers. Sie schließen die Einkaufsbedingungen des Käufers aus. Sie sind Weiterverkäufen zu Grunde zu legen und gelten für Käufer/Empfänger und diejenigen, die für deren Verpflichtungen haften.

 

1.2 Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

 

1.3 Sind einzelne Klauseln ungültig, für uns schädlich, so reduzieren sich Bedingungen und Kaufvertrag auf den gültigen und unschädlichen Teil des wirtschaftlich gewollten.

 

1.4 Der Käufer unterwirft sich den für Kaufleute geltenden Regeln, insbesondere denen des HGB.

 

1.5 Sollten dem Käufer diese Bedingungen nicht schon vorliegen, stellen wir sie auf Anfordern zur Verfügung.

 

1.6 Bei Einsatz von Autokranen/Transportgeräten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK).

 

 

2. Lieferungsbedingungen

 

2.1 Die Lieferungen erfolgen frei Baustelle, ab Werk oder ab Lagerplatz. Aufträge die über Abruf laufen, müssen spätestens am Vortage der Lieferung bei uns angemeldet sein, jedoch innerhalb unserer Geschäftszeit von 7.00-17.00 Uhr.

 

2.2 Die Lieferungen erfolgen an die vereinbarten Stellen. Bei nachträglicher Änderung trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten. Zur Wahrung der Lieferfristen setzten wir ungehinderte Bezugs- und Anfuhrmöglichkeiten der Rohstoffe voraus. Sollten die Baustellen schlecht befahrbar sein, sind wir an die vereinbarten Lieferfristen und Liefermengen nicht mehr gebunden. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Energie und Hilfsstoffen, Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Auswirkungen von der Lieferpflicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, einseitig vom Vertrage zurückzutreten.

 

2.3 Beanstandungen der Waren werden nur berücksichtigt, wenn sie uns unverzüglich nach Eingang, solange sie sich am Ort und im Zustand der Anlieferung befindet, anerkannt. Die Beanstandungen sind telefonisch mit schriftlicher Bestätigung unter genauer Angabe der einzelnen Mängel uns mitzuteilen. Versteckte Mängel können nur binnen 3 Monaten nach Empfang der Ware gerügt werden. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. Gewichts- und Volumenunterschiede von 3% plus oder minus werden nicht berücksichtigt. Reklamationen berechtigen den Käufer auf gar keinen Fall gestellte Rechnungen zurückzuhalten. Rohmaterialmangel und Arbeitseinstellung entbinden uns von jeder Lieferfrist und berechtigen uns zugesagte Lieferungen und Abschlüsse ganz oder teilweise zu streichen.

 

2.4 Jeder Lieferung wird ein nummerierter Lieferschein beigegeben.

 

2.5 Der Unterzeichner des Lieferscheins gilt als Bevollmächtigter des Käufers.

 

2.6 Der Käufer hat die Richtigkeit der Lieferung vor dem Entladen des Fahrzeuges zu überprüfen.

 

2.7 Sollte das Lieferfahrzeug über die Entladezeit hinaus auf der Baustelle festgehalten werden, behalten wir uns die in Rechnungstellung der dadurch entstandenen Kosten vor.

 

2.8 Eine Regreßpflicht aus entstandenen Baustellenkosten wegen nicht terminlicher Anlieferung wird nicht anerkannt.

 

2.9 Wird die Abnahme verweigert oder verzögert, trägt die daraus entstehenden Kosten der Käufer.

 

2.10 Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrungen und klare Sichtverhältnisse. Unzureichende Fahrstrecken sind zu sperren.

 

2.11 Verletzt der Käufer die Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden am Lieferfahrzeug ersatzpflichtig. Er hat das Lieferwerk von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

2.12 Die Übergabe des Rohmaterials erfolgt mit der Ankunft des Lieferfahrzeuges auf der Baustelle.

 

2.13 Unsere Fahrer sind zur Entgegennahme von Reklamationen nicht berechtigt.

 

 

3. Zahlungsbedingungen

 

3.1Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug. Bei Bezahlung innerhalb 14 Tagen gewähren wir einen Skontoabzug wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart, von 2%. Der abzuziehende Betrag wird jeweils am Rechnungsfuß vorgegeben.

 

3.2 Bei Zahlungsverzug werden alle offenstehenden, ferner alle nichtfälligen oder gestundeten Rechnungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Menge ohne Schadensersatzpflicht.

 

3.3 Bei nicht vertragsgemäßer Zahlung ist der Verkäufer ohne Mahnung berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten) mindestens aber in Höhe von 2% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

 

3.4 Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers. Sollten hierin Zweifel auftreten, so sind wir berechtigt, von unserer Lieferverpflichtung zurückzutreten, ohne daß der Käufer Schadensersatz geltend Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

3.5 Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers Kies-, Sand- und Splittwerke für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Autokrane – Schwertransporte

 

 

4. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen

 

4.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufererwirbt, Eigentum des Verkäufers. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer gemäß Wertanteil (Einstandspreise) geworden sind, schon jetzt sein Eigentum- bzw. Miteigentum- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums / Miteigentums ist untersagt.

 

4.2 Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Anteilwert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an den Verkäufer ab. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer in Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %. Der Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenen Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.

 

4.3 Bei direkter Lieferung und Berechnung an den Bauherrn übernimmt die Baufirma als Bestellerin uns gegenüber gesamtschuldnerisch neben dem Bauherrn die Haftung für dessen Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag.

 

4.4 Der Käufer tritt hiermit künftige Versicherungsansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab. Sofern wir die Ware aufgrund des in Ziffer 5.1 erwähnten Eigentumsvorbehaltes zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag; der Käufer ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet und haftet auch für den daraus entstandenen Minderwert, unsere Rücknahmekosten (mindestens 10% des Preises) und entgangenen Gewinn. Er hat uns sofort, notfalls telegraphisch oder telefonisch, zu verständigen, wenn ein Dritter unsere Rechte angreift. Er verzichtet auf die Rechte aus §§ 28, 87, 104 der Vergleichsordnung und auf die Ansprüche aus Besitz.

 

4.5 Wir sind berechtigt/bevollmächtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers jederzeit nach unserer Wahl Sicherheiten (insbes. Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern sowie Werte des Käufers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten. Der Käufer kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns und den Firmen unseres Bereichs zustehen nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder sonst darüber verfügen. Alle Sicherheiten, die der Käufer uns oder den Firmen unserer Branche gewährt, gelten gleichzeitig als zu Gunsten aller anderen Firmen diese Kreises bestellt und können zur Befriedigung wegen deren Forderungen realisiert werden. Die betreffenden Firmen haben hierzu ihre Forderungen einander in der Weise abgetreten, daß jede Forderung jeder Firma als Gesamtgläubigerin zusteht.

 

4.6 Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.

 

 

5. Gewährleistungsansprüche

 

5.1 Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge stehen dem Käufer mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ansprüche des Käufers aus Vertragsverletzung und einem Verschulden bei Vertragsabschluß sind ausgeschlossen.

 

5.2 Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt, ferner nicht im Bezug einer unserer Tochtergesellschaften steht und zur Zahlung fällig sind.

 

 

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

6.1 Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner, auch für Wechsel- und Scheckklagen des Verkäufers gilt Nürtingen/N.

 

6.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Geschäftssitz des Werkes.

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